RS OGH 1990/10/9 4Ob20/89 (4Ob1001/89), 4Ob91/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.1989
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Norm

JN §28
JN §83c
  1. JN § 28 heute
  2. JN § 28 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. JN § 28 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. JN § 83c heute
  2. JN § 83c gültig ab 01.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1992

Rechtssatz

Die inländische Gerichtsbarkeit ist für Ansprüche wegen Verletzung eines inländischen Schutzrechtes eines Ausländers durch im Ausland begangene Handlungen eines ausländischen Verletzers, der weder eine inländische Niederlassung noch einen inländischen Aufenthaltsort hat (§ 83 c Abs 1 JN), nur dann gegeben, wenn die Verletzungshandlung nach den in § 83 c Abs 3 JN genannten Kriterien als im Inland begangen angesehen wird oder wenn die Begehungshandlung unter Umständen geschieht, die diesem Zuständigkeitstatbestand nahekommen.Die inländische Gerichtsbarkeit ist für Ansprüche wegen Verletzung eines inländischen Schutzrechtes eines Ausländers durch im Ausland begangene Handlungen eines ausländischen Verletzers, der weder eine inländische Niederlassung noch einen inländischen Aufenthaltsort hat (Paragraph 83, c Absatz eins, JN), nur dann gegeben, wenn die Verletzungshandlung nach den in Paragraph 83, c Absatz 3, JN genannten Kriterien als im Inland begangen angesehen wird oder wenn die Begehungshandlung unter Umständen geschieht, die diesem Zuständigkeitstatbestand nahekommen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0046554

Dokumentnummer

JJR_19890509_OGH0002_0040OB00020_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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