Norm
ASVG §183 Abs2Rechtssatz
§ 183 Abs 2 S 1 ASVG hindert den Versicherungsträger nicht, den Bescheid über die Neufeststellung der Dauerrente schon innerhalb der in der genannten Gesetzesstelle bezeichneten Jahresfrist zu erlassen, doch darf die Neufeststellung - falls nicht eine der im S 2 erwähnten Ausnahmen vorliegt - (unter Bedachtnahme auf § 97 Abs 3 ASVG) frühestens ein Jahr nach der letzten Feststellung wirksam werden. Andernfalls könnten der Versicherungsträger die gesetzlichen Mindestfrist nie ausschöpfen.Paragraph 183, Absatz 2, S 1 ASVG hindert den Versicherungsträger nicht, den Bescheid über die Neufeststellung der Dauerrente schon innerhalb der in der genannten Gesetzesstelle bezeichneten Jahresfrist zu erlassen, doch darf die Neufeststellung - falls nicht eine der im S 2 erwähnten Ausnahmen vorliegt - (unter Bedachtnahme auf Paragraph 97, Absatz 3, ASVG) frühestens ein Jahr nach der letzten Feststellung wirksam werden. Andernfalls könnten der Versicherungsträger die gesetzlichen Mindestfrist nie ausschöpfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084218Dokumentnummer
JJR_19890509_OGH0002_010OBS00070_8900000_002