RS OGH 2014/11/27 9ObA120/89, 1Ob154/14z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.1989
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Norm

B-VG Art90
MRK Art6 Abs1 II7
ZPO §477 Abs1 Z7 D7
  1. B-VG Art. 90 heute
  2. B-VG Art. 90 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 90 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 90 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  5. B-VG Art. 90 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZPO § 477 heute
  2. ZPO § 477 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 477 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Die Bestimmungen der ZPO über die Öffentlichkeit der Verhandlung wenden sich primär an den erkennenden Richter, der den Zutritt nur bei Fehlen der Voraussetzungen des § 171 Abs 2 ZPO verweigern und die Öffentlichkeit nur aus den Gründen des § 172 Abs 2 ZPO ausschließen darf (bzw auszuschließen hat). Darüber hinaus können aber auch von außen kommende, durch den erkennenden Richter nicht beeinflußbare Umstände zur Verletzung des Grundrechts der Öffentlichkeit führen. Sind die Zugänge zum Gerichtsgebäude aus Gründen der öffentlichen Sicherheit versperrt, so ist darin, daß das Gericht (nämlich der erkennende Richter) nicht für einen freien Zutritt sorgt, keine Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Verhandlung gelegen. Eine solche liegt in diesem Fall auch nicht in der Maßnahme der Verwaltungsbehörde (= Justizverwaltung), da sie nicht auf die Verweigerung des Zutritt gerichtet ist.Die Bestimmungen der ZPO über die Öffentlichkeit der Verhandlung wenden sich primär an den erkennenden Richter, der den Zutritt nur bei Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 171, Absatz 2, ZPO verweigern und die Öffentlichkeit nur aus den Gründen des Paragraph 172, Absatz 2, ZPO ausschließen darf (bzw auszuschließen hat). Darüber hinaus können aber auch von außen kommende, durch den erkennenden Richter nicht beeinflußbare Umstände zur Verletzung des Grundrechts der Öffentlichkeit führen. Sind die Zugänge zum Gerichtsgebäude aus Gründen der öffentlichen Sicherheit versperrt, so ist darin, daß das Gericht (nämlich der erkennende Richter) nicht für einen freien Zutritt sorgt, keine Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Verhandlung gelegen. Eine solche liegt in diesem Fall auch nicht in der Maßnahme der Verwaltungsbehörde (= Justizverwaltung), da sie nicht auf die Verweigerung des Zutritt gerichtet ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0036693

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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