Norm
ASGG §40 Abs1Rechtssatz
Bringt die in erster Instanz nicht qualifiziert vertretene Partei zulässig im Berufungsverfahren neu vor und bietet sie hierzu ihre Einvernahme an, ist das Berufungsgericht (auch dann, wenn die Partei im erstinstanzlichen Verfahren der Ladung zur Parteienvernehmung nicht Folge geleistet hatte) verpflichtet, diesen Beweis zur Prüfung des neu erstatteten Vorbringens aufzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085622Dokumentnummer
JJR_19890510_OGH0002_009OBA00097_8900000_001