RS OGH 1989/5/10 9ObA97/89, 9ObA85/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.1989
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Norm

ASGG §40 Abs1
ASGG §63 Abs1

Rechtssatz

Bringt die in erster Instanz nicht qualifiziert vertretene Partei zulässig im Berufungsverfahren neu vor und bietet sie hierzu ihre Einvernahme an, ist das Berufungsgericht (auch dann, wenn die Partei im erstinstanzlichen Verfahren der Ladung zur Parteienvernehmung nicht Folge geleistet hatte) verpflichtet, diesen Beweis zur Prüfung des neu erstatteten Vorbringens aufzunehmen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 97/89
    Entscheidungstext OGH 10.05.1989 9 ObA 97/89
  • 9 ObA 85/90
    Entscheidungstext OGH 09.05.1990 9 ObA 85/90
    nur: Bringt die in erster Instanz nicht qualifiziert vertretene Partei zulässig im Berufungsverfahren neu vor und bietet sie hierzu ihre Einvernahme an, ist das Berufungsgericht verpflichtet, diesen Beweis zur Prüfung des neu erstatteten Vorbringens aufzunehmen. (T1) Beisatz: Der Antrag auf Aufnahme von neuen Beweisen impliziert den Antrag auf Anordnung einer mündlichen Berufungsverhandlung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085622

Dokumentnummer

JJR_19890510_OGH0002_009OBA00097_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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