RS OGH 1991/5/29 9ObA76/89, 9ObA118/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.1989
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Norm

ABGB §863 GI
ABGB §863 GIII
ABGB §914 IIIb
ArbVG §36
  1. ABGB § 863 heute
  2. ABGB § 863 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 863 heute
  2. ABGB § 863 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 914 heute
  2. ABGB § 914 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ArbVG § 36 heute
  2. ArbVG § 36 gültig ab 07.02.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 47/1979

Rechtssatz

Ist es im Betrieb üblich, daß bei schlechter Auftragslage einzelne Arbeitnehmer für einige Tage abgemeldet werden, ist die Erklärung des Arbeitgebers, derzeit gebe es wenig Arbeit, die Arbeitnehmer müßten daher stempeln gehen, nicht als Lösungserklärung, sondern als Anbot zur Aussetzung der Arbeitsverhältnisse anzusehen. Die Karenzierten bleiben Arbeitnehmer im Sinne des II. Teil des ArbVG.Ist es im Betrieb üblich, daß bei schlechter Auftragslage einzelne Arbeitnehmer für einige Tage abgemeldet werden, ist die Erklärung des Arbeitgebers, derzeit gebe es wenig Arbeit, die Arbeitnehmer müßten daher stempeln gehen, nicht als Lösungserklärung, sondern als Anbot zur Aussetzung der Arbeitsverhältnisse anzusehen. Die Karenzierten bleiben Arbeitnehmer im Sinne des römisch zwei. Teil des ArbVG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0018049

Dokumentnummer

JJR_19890510_OGH0002_009OBA00076_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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