RS OGH 1989/5/10 9ObA76/89, 9ObA118/91

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Veröffentlicht am 10.05.1989
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Norm

ABGB §863 GI
ABGB §863 GIII
ABGB §914 IIIb
ArbVG §36

Rechtssatz

Ist es im Betrieb üblich, daß bei schlechter Auftragslage einzelne Arbeitnehmer für einige Tage abgemeldet werden, ist die Erklärung des Arbeitgebers, derzeit gebe es wenig Arbeit, die Arbeitnehmer müßten daher stempeln gehen, nicht als Lösungserklärung, sondern als Anbot zur Aussetzung der Arbeitsverhältnisse anzusehen. Die Karenzierten bleiben Arbeitnehmer im Sinne des II. Teil des ArbVG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0018049

Dokumentnummer

JJR_19890510_OGH0002_009OBA00076_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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