RS OGH 1989/5/10 9ObA120/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.1989
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Norm

B-VG Art90
MRK Art6 Abs1 II7
ZPO §171
ZPO §477 D7 Abs1 Z7

Rechtssatz

Es liegt kein ungerechtfertigter Ausschluß der Öffentlichkeit im Sinne des § 477 Abs 1 Z 7 ZPO vor, wenn das erkennende Gericht in einer Zivilrechtssache über den Zeitpunkt der üblichen - aus Sicherheitsgründen verfügten - Nachtsperre des Haustors eines Gerichtsgebäudes hinaus (mit bereits anwesenden Zuhörern) weiterverhandelt und dadurch, die Teilnahme weiterer Zuhörer bei der Verhandlung nicht mehr möglich ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0036675

Dokumentnummer

JJR_19890510_OGH0002_009OBA00120_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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