Norm
StPO §434Rechtssatz
Aus § 434 StPO geht hervor, daß Anklageschrift und Unterbringungsantrag im Fall eines Überganges von einem Strafverfahren zu einem Unterbringungsverfahren oder umgekehrt einander gleichstehen.Aus Paragraph 434, StPO geht hervor, daß Anklageschrift und Unterbringungsantrag im Fall eines Überganges von einem Strafverfahren zu einem Unterbringungsverfahren oder umgekehrt einander gleichstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0101719Dokumentnummer
JJR_19890518_OGH0002_0150OS00047_8900000_002