RS OGH 2025/7/31 6Ob533/89 (6Ob534/89); 1Ob57/98h; 9Ob248/01p; 3Ob122/04v; 2Ob98/07m; 2Ob143/07d; 7O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.1989
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Norm

EheG §82 Abs1 Z3
EheG §91 Abs2
  1. EheG § 82 heute
  2. EheG § 82 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. EheG § 82 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. EheG § 82 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 91 heute
  2. EheG § 91 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  3. EheG § 91 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Erträge eines Unternehmens, die noch nicht zum Unternehmensanteil (etwa durch Gewinnzuschreibungen auf einen Gesellschafterteil) geworden sind, können zwar grundsätzlich der Aufteilung unterliegen, sie gehören aber (auch als "Schwarzgeld" in Form eines unversteuerten Gewinnes) so lange noch zum Unternehmen und sind daher gemäß § 82 Abs 1 Z 3 EheG nachehelichen Aufteilung im Sinne der § 81 ff EheG entzogen, als sie nicht für unternehmensfremde, also insbesondere private Zwecke umgewidmet wurden. Eine angemessene Berücksichtigung wäre hier nur nach § 91 Abs 2 EheG möglich.Erträge eines Unternehmens, die noch nicht zum Unternehmensanteil (etwa durch Gewinnzuschreibungen auf einen Gesellschafterteil) geworden sind, können zwar grundsätzlich der Aufteilung unterliegen, sie gehören aber (auch als "Schwarzgeld" in Form eines unversteuerten Gewinnes) so lange noch zum Unternehmen und sind daher gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG nachehelichen Aufteilung im Sinne der Paragraph 81, ff EheG entzogen, als sie nicht für unternehmensfremde, also insbesondere private Zwecke umgewidmet wurden. Eine angemessene Berücksichtigung wäre hier nur nach Paragraph 91, Absatz 2, EheG möglich.

Entscheidungstexte

  • RS0057752">6 Ob 533/89
    Entscheidungstext OGH 18.05.1989 6 Ob 533/89
  • RS0057752">1 Ob 57/98h
    Entscheidungstext OGH 27.10.1998 1 Ob 57/98h
    Vgl auch; nur: Erträge eines Unternehmens gehören so lange noch zum Unternehmen als sie nicht für unternehmensfremde, also insbesondere private Zwecke umgewidmet wurden. (T1)
  • RS0057752">9 Ob 248/01p
    Entscheidungstext OGH 24.10.2001 9 Ob 248/01p
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Keine Umwidmung erforderlich, da der Gewinnanteil nicht zur Einlage gehörte. (T2)
  • RS0057752">3 Ob 122/04v
    Entscheidungstext OGH 27.04.2005 3 Ob 122/04v
    Vgl auch; Beisatz: Die Widmung der Erträgnisse eines Unternehmens für private Zwecke kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten (§863 ABGB) allein des Unternehmers oder Gesellschafters erfolgen. (T3); Beisatz: Soweit der Verfahrensgegner des Unternehmers bzw. Gesellschafters die Einbeziehung von Unternehmenserträgen in die Aufteilungsmasse erwirken will, hat er jene Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, die die erörterte ausdrückliche oder schlüssige Umwidmung tragen. (T4); Veröff: SZ 2005/62
  • RS0057752">2 Ob 98/07m
    Entscheidungstext OGH 28.06.2007 2 Ob 98/07m
    Auch
  • RS0057752">2 Ob 143/07d
    Entscheidungstext OGH 30.08.2007 2 Ob 143/07d
    Auch; Beisatz: Hier: Unbare Entnahmen im Sinn des § 16 Abs 5 Z 2 Umgründungsteuergesetz (UmgrStG). (T5)
  • RS0057752">7 Ob 102/09i
    Entscheidungstext OGH 02.09.2009 7 Ob 102/09i
    Vgl
  • RS0057752">1 Ob 42/15f
    Entscheidungstext OGH 19.03.2015 1 Ob 42/15f
    Auch
  • RS0057752">1 Ob 211/21t
    Entscheidungstext OGH 14.12.2021 1 Ob 211/21t
    Vgl
  • RS0057752">1 Ob 14/21x
    Entscheidungstext OGH 02.03.2021 1 Ob 14/21x
    Vgl
  • RS0057752">1 Ob 175/23a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.01.2024 1 Ob 175/23a
  • RS0057752">1 Ob 116/24a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.09.2024 1 Ob 116/24a
    vgl
  • RS0057752">1 Ob 69/25s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 31.07.2025 1 Ob 69/25s
    nur: Erträge eines Unternehmens werden so lange als unternehmenszugehörig und damit nach § 82 Abs 1 Z 3 EheG der Aufteilung entzogen gewertet, als sie nicht für unternehmensfremde (private) Zwecke umgewidmet wurden. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0057752

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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