RS OGH 2002/10/1 12Os153/88, 11Os71/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.1989
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Norm

StGB §84 Abs2 Z1 D
  1. StGB § 84 heute
  2. StGB § 84 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 84 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 84 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Unabdingbare Voraussetzung der Qualifikation nach § 84 Abs 2 Z 1 StGB ist der Einsatz eines lebensgefährlichen Mittels und dessen Verwendung in lebensgefährlicher Weise; nur wenn beide Voraussetzungen kumulativ (arg "und") gegeben sind, kommt eine Tatbeurteilung nach § 84 Abs 2 Z 1 StGB in Betracht. Daraus folgt, daß die Qualifikation nicht nur dann nicht erfüllt ist, wenn ein abstrakt lebensgefährliches Mittel in einer nicht lebensgefährlichen Weise eingesetzt wird, sondern auch dann nicht, wenn eine konkret lebensgefährliche Begehungsweise ohne Verwendung eines abstrakt lebensgefährlichen Mittels erfolgt.Unabdingbare Voraussetzung der Qualifikation nach Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer eins, StGB ist der Einsatz eines lebensgefährlichen Mittels und dessen Verwendung in lebensgefährlicher Weise; nur wenn beide Voraussetzungen kumulativ (arg "und") gegeben sind, kommt eine Tatbeurteilung nach Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer eins, StGB in Betracht. Daraus folgt, daß die Qualifikation nicht nur dann nicht erfüllt ist, wenn ein abstrakt lebensgefährliches Mittel in einer nicht lebensgefährlichen Weise eingesetzt wird, sondern auch dann nicht, wenn eine konkret lebensgefährliche Begehungsweise ohne Verwendung eines abstrakt lebensgefährlichen Mittels erfolgt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0092760

Dokumentnummer

JJR_19890518_OGH0002_0120OS00153_8800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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