RS OGH 1989/5/19 7Ob593/89, 1Ob2363/96y, 1Ob74/97g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1989
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Norm

ABGB §273
SachwG ArtX Z3 Abs1

Rechtssatz

Obwohl eine Person, die vor dem Inkrafttreten des SachwG beschränkt entmündigt worden ist, die Handlungsfähigkeit eines mündigen Minderjährigen behält, ihr somit die Verwaltung des Einkommens aus eigenem Erwerb zukommt und daher Leistungen, die ihr auf Grund eigener Versicherung zustehen, ihr auszuzahlen sind, schließt es Art X Z 3 Abs 1 SachwG nicht aus, eine anderweitige Verfügung zu treffen. Ob eine Regelung zu treffen ist, unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes; so soll nur bei zwingender Notwendigkeit, insbesondere wenn das Wohl der behinderten Person gefährdet ist, ergehen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 593/89
    Entscheidungstext OGH 19.05.1989 7 Ob 593/89
  • 1 Ob 2363/96y
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2363/96y
    nur: Ob eine Regelung zu treffen ist, unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes; so soll nur bei zwingender Notwendigkeit, insbesondere wenn das Wohl der behinderten Person gefährdet ist, ergehen. (T1)
  • 1 Ob 74/97g
    Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 74/97g
    nur: Ob eine Regelung zu treffen ist, unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0049109

Dokumentnummer

JJR_19890519_OGH0002_0070OB00593_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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