RS OGH 1989/5/23 4Ob69/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1989
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Norm

MSchG §54 Abs2
StPO §381 Abs1 Z6

Rechtssatz

Wird - wie in § 54 Abs 2 MSchG - einer Partei die Befugnis eingeräumt, das Urteil auf Kosten des Beschuldigten zu veröffentlichen, dann hat diese als Auftraggeber des Medienunternehmens die Veröffentlichungskosten vorerst selbst zu tragen. Diese Kosten gehören daher nicht zu den Kosten des Strafverfahrens im Sinne des § 381 Abs 1 Z 6 StPO. Zur Entscheidung über den Ersatz solcher Kosten ist daher das Strafgericht nicht nach §§ 389 ff StPO zuständig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0066805

Dokumentnummer

JJR_19890523_OGH0002_0040OB00069_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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