RS OGH 1989/5/23 4Ob63/89, 4Ob95/93

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Veröffentlicht am 23.05.1989
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Norm

MedienG §1 Abs1 Z9

Rechtssatz

Eine von den jeweiligen Medienunternehmen unabhängige Tätigkeit des Herausgebers ist begrifflich unmöglich; seine wirtschaftliche Stellung zum Medienunternehmen hängt von der Vertragslage im einzelnen Fall ab. Aus der Funktion als "Herausgeber" folgt nicht, daß damit eine selbständige unternehmerische Tätigkeit neben dem Medienunternehmer verbunden wäre.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 63/89
    Entscheidungstext OGH 23.05.1989 4 Ob 63/89
    Veröff: MR 1989,183
  • 4 Ob 95/93
    Entscheidungstext OGH 29.06.1993 4 Ob 95/93
    nur: Aus der Funktion als "Herausgeber" folgt nicht, daß damit eine selbständige unternehmerische Tätigkeit neben dem Medienunternehmer verbunden wäre. (T1) Veröff: MR 1993,182

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0067094

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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