RS OGH 2024/11/14 5Ob53/88; 5Ob29/89; 5Ob9/91; 5Ob30/94; 5Ob86/94; 5Ob92/94; 5Ob82/95; 5Ob2334/96p;

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1989
beobachten
merken

Rechtssatz

Eine Abwägung der Interessen des die Änderung beabsichtigenden Wohnungseigentümers gegen die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer an der Unterlassung der Änderung ist nicht vorzunehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0083188

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten