RS OGH 1989/5/23 4Ob63/89, 1Ob41/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1989
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Norm

MedienG §1 Abs1 Z9

Rechtssatz

Herausgeber eines periodischen Mediums ist, wer die Richtlinienkompetenz hat und geistiger Führer sowie literarischer Repräsentant des Mediums ist; er muß nicht dienstrechtlich Vorgesetzter der Medienmitarbeiter einschließlich des Chefredakteurs sein. Seine Stellung wird üblicherweise durch einen Vertrag mit dem Medieninhaber (Verleger) begründet; die Funktion des Herausgebers und des Medieninhabers (Verlegers) kann aber auch in einer einzigen Person vereinigt sein. Dem Wesen dieser Funktion entspricht es daher, für das Unternehmen eines anderen - nämlich des Medieninhabers -, wenn auch in leitender Stellung, zu wirken.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 63/89
    Entscheidungstext OGH 23.05.1989 4 Ob 63/89
    Veröff: MR 1989,183
  • 1 Ob 41/91
    Entscheidungstext OGH 18.12.1991 1 Ob 41/91
    nur: Herausgeber eines periodischen Mediums ist, wer die Richtlinienkompetenz hat. (T1) Veröff: SZ 64/182 = EvBl 1992/65 S 295 = JBl 1992,326 = ÖBl 1992,51 = ecolex 1992,233f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0067100

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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