Norm
MedienG §1 Abs1 Z9Rechtssatz
Herausgeber eines periodischen Mediums ist, wer die Richtlinienkompetenz hat und geistiger Führer sowie literarischer Repräsentant des Mediums ist; er muß nicht dienstrechtlich Vorgesetzter der Medienmitarbeiter einschließlich des Chefredakteurs sein. Seine Stellung wird üblicherweise durch einen Vertrag mit dem Medieninhaber (Verleger) begründet; die Funktion des Herausgebers und des Medieninhabers (Verlegers) kann aber auch in einer einzigen Person vereinigt sein. Dem Wesen dieser Funktion entspricht es daher, für das Unternehmen eines anderen - nämlich des Medieninhabers -, wenn auch in leitender Stellung, zu wirken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0067100Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016