RS OGH 2025/4/2 5Ob30/89; 5Ob528/90; 5Ob1051/91; 4Ob542/92; 7Ob515/93 (7Ob516/93); 4Ob535/95; 1Ob84/

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Veröffentlicht am 23.05.1989
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Norm

ABGB §879 CIIl1
ABGB §916 B
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. ABGB § 916 heute
  2. ABGB § 916 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Es ist unter Beachtung der Grenzen des Normzwecks zu entscheiden, ob und inwieweit ein Gesetzesverbot auch gegenüber Rechtsgeschäften gilt, die gegen das Verbot zwar nicht "dem Buchstaben des Gesetzes nach" verstoßen, im Ergebnis aber den Zweck des Gesetzesverbots vereiteln. Gesetzesverletzung genügt, auf eine spezielle Umgehungsabsicht der Parteien kommt es nicht an.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0016792

Im RIS seit

23.05.1989

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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