Norm
ASGG §46 Abs2 Z2Rechtssatz
Der Rekurs gegen eine bestätigende Entscheidung im Ablehnungsverfahren ist gemäß § 24 Abs 1 JN und § 47 Abs 1 ASGG zulässig, da in Arbeitsrechtssachen und Sozialrechtssachen die Bestätigung eines Beschlusses durch das Berufungsgericht den weiteren Rechtsbezug nicht ausschließt, sofern der Wert des Streitgegenstandes den im § 46 Abs 2 Z 2 ASGG bezeichneten Betrag übersteigt.Der Rekurs gegen eine bestätigende Entscheidung im Ablehnungsverfahren ist gemäß Paragraph 24, Absatz eins, JN und Paragraph 47, Absatz eins, ASGG zulässig, da in Arbeitsrechtssachen und Sozialrechtssachen die Bestätigung eines Beschlusses durch das Berufungsgericht den weiteren Rechtsbezug nicht ausschließt, sofern der Wert des Streitgegenstandes den im Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 2, ASGG bezeichneten Betrag übersteigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0045995Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.12.2025