RS OGH 1989/5/24 9ObA84/89

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Veröffentlicht am 24.05.1989
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Norm

ASVG §133
ASVG §135 Abs3
ASVG §350 Abs1 Z3

Rechtssatz

Nach dem Gesetz hat der Versicherte gegenüber dem Krankenversicherungsträger Anspruch auf die notwendige Heilbehandlung; eine vorherige chefärztliche oder kontrollärztliche Bewilligung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Mit diesem gesetzlichen Anspruch des Versicherten auf Gewährung der notwendigen ärztlichen Behandlung gegen Vorlage eines Krankenscheines sind vertragliche Regelungen unvereinbar, die die Gewährung der erforderlichen ärztlichen Hilfe - bei sonstigem Verlust des Kostenersatzanspruches des die Behandlung vornehmenden Vertragspartners - an die vorherige Zustimmung des Chefarztes oder Kontrollarztes des Krankenversicherungsträgers binden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0083776

Dokumentnummer

JJR_19890524_OGH0002_009OBA00084_8900000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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