- RS0061067">3 Ob 41/89
Veröff: EvBl 1989/131 S 500 = ÖBA 1989,1225
- RS0061067">1 Ob 77/01g
Beisatz: Die Ersetzungsbefugnis steht dem Schuldner zu, ohne dass es hiezu eines Vorbehalts befürfte. Sie kann aber durch den Parteiwillen ausgeschlossen werden. Das ist dann anzunehmen, wenn das Wort "effektiv" oder ein gleichbedeutender Ausdruck ("nicht anders") gebracht worden ist, oder wenn es sich aus dem Zweck der Vereinbarung ergibt. (T1)
Veröff: SZ 74/178
- RS0061067">3 Ob 221/04b
nur: Kriterium der echten Fremdwährungsschuld ist, dass der Gläubiger den Anspruch auf Zahlung in Fremdwährung hat, während bei der unechten Fremdwährungsschuld dem Gläubiger eine Forderung nur in inländischer Währung zusteht und die Angabe der fremden Währung lediglich als Rechnungsgrundlage zur Ermittlung des geschuldeten Schillingbetrages dient. (T2)
Veröff: SZ 2005/9
- RS0061067">3 Ob 76/16x
Entscheidungstext OGH 22.09.2016 3 Ob 76/16x
Auch
- RS0061067">1 Ob 163/21h
Vgl auch
- RS0061067">6 Ob 51/21z
Vgl
- RS0061067">9 Ob 66/21b
Entscheidungstext OGH 19.05.2022 9 Ob 66/21b
Vgl
- RS0061067">4 Ob 208/21y
Entscheidungstext OGH 24.05.2022 4 Ob 208/21y
Vgl; Beisatz: Auch die Rückzahlung kann je nach Vertragsgestaltung daher entweder in Euro (unechte Fremdwährungsschuld) oder in fremder Währung geschuldet sein (echte Fremdwährungsschuld). (T3)
- RS0061067">2 Ob 54/22p
Entscheidungstext OGH 27.06.2022 2 Ob 54/22p
Vgl; Beis wie T3
- RS0061067">2 Ob 198/21p
Entscheidungstext OGH 27.06.2022 2 Ob 198/21p
Vgl; Beis wie T3
- RS0061067">7 Ob 58/22p
Entscheidungstext OGH 29.06.2022 7 Ob 58/22p
Vgl
- RS0061067">1 Ob 173/21d
Entscheidungstext OGH 18.05.2022 1 Ob 173/21d
Vgl
- RS0061067">6 Ob 76/22b
Vgl
- RS0061067">6 Ob 199/22s
Vgl
- RS0061067">8 Ob 81/22b
nur T2; Beisatz: Hier: Voraussetzung für den echten Fremdwährungskredit ist daher, dass der Kredit in einer anderen Währung als in Euro gewährt wird und die fremde Währung die – vor allem für die Rückzahlungsverpflichtung des Kreditnehmers – maßgebliche Grundlage bildet. (T4)
Beisatz: Es liegt im Wesen des Fremdwährungskredits, dass Vorteile, die sich aus dem Zinsniveau einer fremden Währung ergeben, nutzbar gemacht werden sollen. Daher steht der Umstand, dass der Kreditnehmer sein Einkommen in einer anderen Währung lukriert, als der Kredit aufgenommen wurde und zurückzuzahlen ist, mit dem Zweck eines Fremdwährungskredits typischerweise nicht in Widerspruch. Dass vereinbart ist, dass Kreditraten direkt vom Euro-Girokonto des Kreditnehmers eingezogen werden, dient letztlich der Praktikabilität in der Abwicklung eines Fremdwährungskredits, ändert aber nichts an dessen Natur. (T5)
Beisatz: Wird dem Kreditnehmer zusätzlich die Wahl eingeräumt, sich den (Fremdwährungs-)Kredit in Fremdwährung oder in Euro auszahlen zu lassen, handelt es sich um ein Angebot der Bank, zusätzlich zum Kreditvertrag einen Geldwechselvertrag abzuschließen. Lässt sich der Kreditnehmer den Kredit in Euro auszahlen, tritt zum Kreditvertrag ein (entgeltlicher) Geldwechselvertrag hinzu. (T6)
- RS0061067">7 Ob 183/22w
Vgl; Beisatz: Hier: Kreditvertrag und optionaler Geldwechselvertrag (Trennungsmodell); auch bei Entfall der beanstandeten „Konvertierungsklausel“ hat die Kreditrückzahlung in der Fremdwährung zu erfolgen, keine (Gesamt-)Nichtigkeit des Kreditvertrags. (T7)
- RS0061067">3 Ob 76/22f
Vgl
- RS0061067">9 Ob 83/22d
vgl
- RS0061067">8 Ob 170/22s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.02.2023
8 Ob 170/22s vgl; Beisatz nur wie T6
Beisatz: Der Fremdwährungskreditvertrag bleibt wirksam, selbst wenn die Konvertierungsvereinbarung entfiele und dispositives Recht nicht anwendbar wäre. (T8)
- RS0061067">1 Ob 164/23h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.10.2023 1 Ob 164/23h
vgl; Beisatz wie T4
- RS0061067">7 Ob 125/23t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.10.2023 7 Ob 125/23t
vgl
- RS0061067">4 Ob 4/23a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.10.2024 4 Ob 4/23a
vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4
- RS0061067">10 Ob 26/25h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.06.2025 10 Ob 26/25h
vgl; Beisatz wie T4