Norm
ABGB §890Rechtssatz
Die Forderung aus einem Gruppenarbeitsvertrag ist eine Gesamthandforderung, zu deren Geltendmachung gemäß § 890 ABGB nicht nur alle Gläubiger gemeinsam, sondern auch ein Gläubiger mit Zustimmung der übrigen berechtigt ist. Diese Zustimmung - in Form der Inkassozession - kann wirksam bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz erteilt werden. (§ 48 ASGG)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0017308Dokumentnummer
JJR_19890524_OGH0002_009OBA00095_8900000_001