Norm
GehG §61Rechtssatz
Bei der Vergütung für Mehrdienstleistung nach § 61 GehG handelt es sich nicht um eine Zulage, sondern um Nebengebühren.Bei der Vergütung für Mehrdienstleistung nach Paragraph 61, GehG handelt es sich nicht um eine Zulage, sondern um Nebengebühren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0059861Dokumentnummer
JJR_19890524_OGH0002_009OBA00164_8900000_001