RS OGH 1989/5/24 9ObA141/89, 9ObA228/90 (9ObA229/90), 9ObA226/91, 9ObA138/91 (9ObA139/91), 8ObA240/9

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.1989
beobachten
merken

Norm

AngG §27 C1
ArbVG §122

Rechtssatz

Entlassung eines Mitglieds des Betriebsrates. Den Arbeitgeber trifft nicht nur die Obliegenheit, ihm bekanntgewordene Entlassungsgründe unverzüglich geltend zu machen, sondern auch ehestens die Klage auf Zustimmung zur Entlassung einzubringen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 141/89
    Entscheidungstext OGH 24.05.1989 9 ObA 141/89
    Veröff: RdW 1989,343 = Arb 10785
  • 9 ObA 228/90
    Entscheidungstext OGH 10.10.1990 9 ObA 228/90
  • 9 ObA 226/91
    Entscheidungstext OGH 20.11.1991 9 ObA 226/91
    Beisatz: § 48 ASGG. (T1)
    Beisatz: Zuwarten bis zur Erhärtung von Verdachtsmomenten gerechtfertigt. Ob das Betriebsratsmitglied von den gegen es geführten Ermittlungen des Arbeitgebers Kenntnis hatte, ist allerdings für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Klagseinbringung ohne Bedeutung. (T2)
    Veröff: RdW 1992,218
  • 9 ObA 138/91
    Entscheidungstext OGH 06.11.1991 9 ObA 138/91
    Vgl auch; Beisatz: Bei einem solchen, für den Betriebsinhaber ungewöhnlichen und sehr bedeutsamen Schritt wie der Entlassung eines Betriebsratsmitgliedes muss dem Betriebsleiter auch Zeit zur Einholung eines juristischen Rates zugebilligt werden. (T3)
    Veröff: ecolex 1992,113
  • 8 ObA 240/98x
    Entscheidungstext OGH 18.03.1999 8 ObA 240/98x
    Beis wie T3
  • 8 ObA 78/99z
    Entscheidungstext OGH 18.05.1999 8 ObA 78/99z
    Ähnlich; Beisatz: Die Klage auf nachträgliche Zustimmung zur Entlassung einer schwangeren Dienstnehmerin ist ehebaldigst einzubringen. Die Rechtsprechung zur Notwendigkeit der ehebaldigsten Klagseinbringung zu § 122 ArbVG kann daher auf das MuttSchG übertragen werden. (T4)
  • 8 ObA 306/99d
    Entscheidungstext OGH 22.12.1999 8 ObA 306/99d
    Ähnlich; Beis wie T4 nur: Die Klage auf nachträgliche Zustimmung zur Entlassung einer schwangeren Dienstnehmerin ist ehebaldigst einzubringen. (T5)
    Beisatz: Zuwarten von 10 Tagen zwecks Besprechung mit Steuerberater und Klagevertreter zu lange. (T6)
  • 8 ObA 226/00v
    Entscheidungstext OGH 25.01.2001 8 ObA 226/00v
  • 8 ObA 38/19z
    Entscheidungstext OGH 24.07.2019 8 ObA 38/19z
    Vgl; Beisatz: Die Klage des Betriebsinhabers auf Zustimmung zur Kündigung eines Betriebsratsmitglieds muss unverzüglich erfolgen, nachdem dem Arbeitgeber der Grund, der zur Kündigung berechtigt, bekannt geworden ist. (T7)
    Beisatz: Hier: Zuwarten von drei Wochen ohne ausreichend konkrete Gründe für eine Rechtfertigung der Verzögerung verletzt die Obliegenheit zur unverzüglichen Geltendmachung des Entlassungsgrundes. (T8)

Schlagworte

Angestellte, gesetzlicher Entlassungsgrund, wichtiger Grund, besonderer Entlassungsschutz, Zeitpunkt, Verwirkung, Rechtsauskunft, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, verspätet, Verfristung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0028954

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten