RS OGH 1989/5/29 Bkd123/88

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Veröffentlicht am 29.05.1989
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Norm

DSt 1872 §27

Rechtssatz

Mit bloßen Vermutungen oder allgemein gehaltenen unbescheinigten Behauptungen werden die gesetzlichen Voraussetzungen eines Delegierungsantrages gemäß § 27 DSt nicht erfüllt. Die Äußerung eines bloßen Zweifels an einer unbefangenen Beurteilung des den Disziplinarbeschuldigten betreffenden Disziplinarfalles reicht jedenfalls für die Durchsetzung einer Ablehnung nicht aus.Mit bloßen Vermutungen oder allgemein gehaltenen unbescheinigten Behauptungen werden die gesetzlichen Voraussetzungen eines Delegierungsantrages gemäß Paragraph 27, DSt nicht erfüllt. Die Äußerung eines bloßen Zweifels an einer unbefangenen Beurteilung des den Disziplinarbeschuldigten betreffenden Disziplinarfalles reicht jedenfalls für die Durchsetzung einer Ablehnung nicht aus.

Entscheidungstexte

  • Bkd 123/88
    Entscheidungstext OGH 29.05.1989 Bkd 123/88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0055282

Dokumentnummer

JJR_19890529_OGH0002_000BKD00123_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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