RS OGH 1989/5/30 11Os36/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1989
beobachten
merken

Norm

StGB §95 Abs1

Rechtssatz

Das Vergehen nach § 95 Abs 1 StGB setzt auf der subjektiven Tatseite die Kenntnis des Unglücksfalles (oder der Gemeingefahr), der hieraus folgenden Gefahr des Todes (oder beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung), der Notwendigkeit der Hilfeleistung zur Abwendung dieser Gefahr sowie der tatsächlichen Möglichkeit zur Hilfe und den Vorsatz, diesen Beistand zu unterlassen, voraus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0093561

Dokumentnummer

JJR_19890530_OGH0002_0110OS00036_8900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten