Norm
StGB §95 Abs1Rechtssatz
Das Vergehen nach § 95 Abs 1 StGB setzt auf der subjektiven Tatseite die Kenntnis des Unglücksfalles (oder der Gemeingefahr), der hieraus folgenden Gefahr des Todes (oder beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung), der Notwendigkeit der Hilfeleistung zur Abwendung dieser Gefahr sowie der tatsächlichen Möglichkeit zur Hilfe und den Vorsatz, diesen Beistand zu unterlassen, voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0093561Dokumentnummer
JJR_19890530_OGH0002_0110OS00036_8900000_003