Norm
StGB §95 Abs1Rechtssatz
Ohne den nach dem § 95 StGB tatbildlichen (wenigstens bedingten) Vorsatz handelt, wer aus den Umständen irrtümlich schließt, daß Hilfeleistung zur Vermeidung einer der bezeichneten Gefahren nicht erforderlich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0093540Dokumentnummer
JJR_19890530_OGH0002_0110OS00036_8900000_001