RS OGH 1989/5/30 11Os36/89

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Veröffentlicht am 30.05.1989
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Norm

StGB §95 Abs1

Rechtssatz

Ohne den nach dem § 95 StGB tatbildlichen (wenigstens bedingten) Vorsatz handelt, wer aus den Umständen irrtümlich schließt, daß Hilfeleistung zur Vermeidung einer der bezeichneten Gefahren nicht erforderlich ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0093540

Dokumentnummer

JJR_19890530_OGH0002_0110OS00036_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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