RS OGH 1989/6/1 12Os53/89

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Veröffentlicht am 01.06.1989
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Norm

PornG §1 C
StGB §42 Z1
  1. StGB § 42 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007

Rechtssatz

Abgesehen von spezialpräventiven und generalpräventiven Überlegungen kann von geringer Schuld im Sinn des § 42 Z 1 StGB nicht gesprochen werden, wenn ein Kaufmann jedwede eigene Kontrolle unterläßt und auch sonst keinerlei Vorsorge trifft, daß die angelieferte Ware einer Überprüfung durch andere unterzogen wird.Abgesehen von spezialpräventiven und generalpräventiven Überlegungen kann von geringer Schuld im Sinn des Paragraph 42, Ziffer eins, StGB nicht gesprochen werden, wenn ein Kaufmann jedwede eigene Kontrolle unterläßt und auch sonst keinerlei Vorsorge trifft, daß die angelieferte Ware einer Überprüfung durch andere unterzogen wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0088133

Dokumentnummer

JJR_19890601_OGH0002_0120OS00053_8900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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