RS OGH 1989/6/5 15Os120/88

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Veröffentlicht am 05.06.1989
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Norm

StGB §156 Abs1

Rechtssatz

Im Gegensatz zu den übrigen Begehungsarten der Vermögensverringerung, denen zufolge das tatgegenständliche Vermögensobjekt als Aktivum sogleich aus dem Kreis der dem Zugriff der Gläubigerschaft ausgesetzten Vermögenswerte des Schuldners effektiv ausscheidet, bewirkt das Anerkennen einer nicht bestehenden Forderung keine direkte Schmälerung dieses Befriedigungsfonds, sondern vielmehr bloß dessen mittelbare Beeinträchtigung durch eine Vermehrung der Passiven und damit zunächst lediglich eine Verkürzung der potentiellen Anteile der einzelnen Gläubiger (gleichwie der Gläubigergesamtheit) an der in ihrem Umfang unveränderten Befriedigungsmasse. Dementsprechend verbleibt die Schmälerung oder Vereitelung der Gläubigerbefriedigung in solchen Fällen solang im Versuchsstadium, bis der durch die ungerechtfertigte Anerkennung seiner Forderung begünstigte jene tatsächlich realisiert oder doch immerhin, vor allem etwa durch ihre Geltendmachung im Weg der Exekution oder eines Insolvenzverfahrens, gegenüber den Gläubigern effektuiert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0094854

Dokumentnummer

JJR_19890605_OGH0002_0150OS00120_8800000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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