Norm
DSt 1872 §2 FRechtssatz
Wenn eine ansonsten beschwerdefrei funktionierende Kanzleibeamtin regelmäßig die Post ordentlich abfertigt, ihr aber dann doch einmal ein Fehler (Absendung eines Einschreibbriefes unter Einlage eines leeren Briefbogens) unterläuft, und der Rechtsanwalt sich auch noch wegen dieses Versehens entschuldigt, erscheint kein Verdacht begründet, daß durch einen solchen Vorgang Ehre und Ansehen des Standes beeinträchtigt und Berufspflichten verletzt würden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0055204Dokumentnummer
JJR_19890605_OGH0002_000BKD00102_8800000_001