RS OGH 1989/6/5 Bkd102/88

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Veröffentlicht am 05.06.1989
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Norm

DSt 1872 §2 F
DSt 1872 §29a

Rechtssatz

Wenn eine ansonsten beschwerdefrei funktionierende Kanzleibeamtin regelmäßig die Post ordentlich abfertigt, ihr aber dann doch einmal ein Fehler (Absendung eines Einschreibbriefes unter Einlage eines leeren Briefbogens) unterläuft, und der Rechtsanwalt sich auch noch wegen dieses Versehens entschuldigt, erscheint kein Verdacht begründet, daß durch einen solchen Vorgang Ehre und Ansehen des Standes beeinträchtigt und Berufspflichten verletzt würden.

Entscheidungstexte

  • Bkd 102/88
    Entscheidungstext OGH 05.06.1989 Bkd 102/88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0055204

Dokumentnummer

JJR_19890605_OGH0002_000BKD00102_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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