Norm
StGB §84 Abs2 Z3 FRechtssatz
Qualen im Sinn des § 84 Abs 2 Z 3 StGB sind mit der Tat verbundene längerdauernde oder sich durch längere Zeit hindurch immer wiederholende starke körperliche oder seelische Schmerzen. Die im § 84 Abs 2 Z 3 StGB vorausgesetzten "besonderen Qualen" liegen dann vor, wenn die Beeinträchtigungen durch die Tat entweder außergewöhnlich intensiv sind oder eine gewisse Zeit hindurch fortdauern.Qualen im Sinn des Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 3, StGB sind mit der Tat verbundene längerdauernde oder sich durch längere Zeit hindurch immer wiederholende starke körperliche oder seelische Schmerzen. Die im Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 3, StGB vorausgesetzten "besonderen Qualen" liegen dann vor, wenn die Beeinträchtigungen durch die Tat entweder außergewöhnlich intensiv sind oder eine gewisse Zeit hindurch fortdauern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0092928Dokumentnummer
JJR_19890606_OGH0002_0110OS00044_8900000_003