Norm
StGB §49Rechtssatz
Ist zum Zeitpunkt der Kassation eines gesetzwidrigen Widerrufsbeschlusses die Widerrufsfrist des § 56 zweiter Halbsatz StGB auch unter Bedacht auf § 49 StGB bereits abgelaufen und demnach ein Widerruf keinesfalls mehr möglich, kann der OGH sogleich in der Sache selbst erkennen und den Widerrufsantrag abweisen.Ist zum Zeitpunkt der Kassation eines gesetzwidrigen Widerrufsbeschlusses die Widerrufsfrist des Paragraph 56, zweiter Halbsatz StGB auch unter Bedacht auf Paragraph 49, StGB bereits abgelaufen und demnach ein Widerruf keinesfalls mehr möglich, kann der OGH sogleich in der Sache selbst erkennen und den Widerrufsantrag abweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0092139Dokumentnummer
JJR_19890606_OGH0002_0150OS00049_8900000_001