RS OGH 1989/6/6 15Os49/89, 12Os46/03

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Veröffentlicht am 06.06.1989
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Norm

StGB §49
StGB §56
StPO §292

Rechtssatz

Ist zum Zeitpunkt der Kassation eines gesetzwidrigen Widerrufsbeschlusses die Widerrufsfrist des § 56 zweiter Halbsatz StGB auch unter Bedacht auf § 49 StGB bereits abgelaufen und demnach ein Widerruf keinesfalls mehr möglich, kann der OGH sogleich in der Sache selbst erkennen und den Widerrufsantrag abweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0092139

Dokumentnummer

JJR_19890606_OGH0002_0150OS00049_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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