RS OGH 2019/3/20 5Ob35/89, 5Ob1/10y, 6Ob114/15f, 5Ob17/19i

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Veröffentlicht am 06.06.1989
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Norm

GBG §12 Abs2

Rechtssatz

§ 12 Abs 2 GBG gilt nicht nur für das dienende, sondern auch für das herrschende Gut.Paragraph 12, Absatz 2, GBG gilt nicht nur für das dienende, sondern auch für das herrschende Gut.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0060371

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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