RS OGH 2019/1/29 2Ob536/89, 6Ob69/11g, 2Ob170/18s

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Veröffentlicht am 06.06.1989
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Norm

Freundschafts- und Niederlassungsvertrag Österreich - Iran Art10

Rechtssatz

Familienrechtliche Rechtsverhältnisse fallen nur dann in den Anwendungsbereich des Art 10 Abs 3, wenn alle Beteiligten demselben Vertragsstaat angehören. Ist einer der Beteiligten (auch) Angehöriger des anderen oder eines dritten Staates, findet Art 10 Abs 3 keine Anwendung. Maßgebend ist dann das einschlägige nationale Kollisionsrecht.Familienrechtliche Rechtsverhältnisse fallen nur dann in den Anwendungsbereich des Artikel 10, Absatz 3,, wenn alle Beteiligten demselben Vertragsstaat angehören. Ist einer der Beteiligten (auch) Angehöriger des anderen oder eines dritten Staates, findet Artikel 10, Absatz 3, keine Anwendung. Maßgebend ist dann das einschlägige nationale Kollisionsrecht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

*IR*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0076186

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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