RS OGH 1989/6/8 12Os50/89

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Veröffentlicht am 08.06.1989
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Norm

StPO §285f
  1. StPO § 285f heute
  2. StPO § 285f gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Beschlußförmiger Auftrag an das Erstgericht um Aufklärung über die - aus den Akten nicht ersichtlichen - Ergebnisse seinerzeitiger gerichtlicher Aufenthaltserhebungen betreffend Zeugen, deren unterbliebene Vernehmung als Verfahrensmangel (§ 281 Abs 1 Z 4 StPO) gerügt wird.Beschlußförmiger Auftrag an das Erstgericht um Aufklärung über die - aus den Akten nicht ersichtlichen - Ergebnisse seinerzeitiger gerichtlicher Aufenthaltserhebungen betreffend Zeugen, deren unterbliebene Vernehmung als Verfahrensmangel (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) gerügt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0100286

Dokumentnummer

JJR_19890608_OGH0002_0120OS00050_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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