RS OGH 1989/6/13 4Ob81/89, 4Ob126/01k, 4Ob93/02h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.1989
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Norm

EO §56 Abs3
EO §78
EO §402 Abs2
ZPO §257
ZPO §258

Rechtssatz

In der EO ist die Frage, ob im Provisorialverfahren nach Erstattung einer aufgetragenen Äußerung (§§ 56 Abs 3, 402 Abs 2 EO) die Einbringung weiterer Äußerungsschriftsätze (oder ein Schriftsatzwechsel) zulässig ist, nicht geregelt. Obwohl § 78 EO die Anwendung der allgemeinen Bestimmungen der ZPO über Klage, Klagebeantwortung und Streitverhandlung (§§ 226 bis 265 ZPO - in diesem Titel regelt § 258 ZPO auch die Frage des weiteren Schriftsatzwechsels nach der Klagebeantwortung -) nicht angeordnet hat, weil diese Bestimmungen nach ihrem Inhalt im Exekutionsverfahren weitgehend bedeutungslos sind, sind im Provisorialverfahren (§§ 378 ff EO) die Grundsätze der ZPO über die Unanfechtbarkeit der Zulassung oder Zurückweisung weiterer (Äußerungs-) Schriftsätze dennoch analog anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 81/89
    Entscheidungstext OGH 13.06.1989 4 Ob 81/89
    EvBl 1989/137 S 533
  • 4 Ob 126/01k
    Entscheidungstext OGH 12.06.2001 4 Ob 126/01k
    auch; Beisatz: Dem über den Sicherungsantrag entscheidenden Gericht bleibt es unbenommen, nach Einlangen der Äußerung des Gegners der gefährdeten Partei allfällige weitere Schriftsätze und mit diesen vorgelegte Bescheinigungsmittel unabhängig davon, ob sie aufgetragen wurden, seiner Entscheidung zugrundezulegen. (T1)
  • 4 Ob 93/02h
    Entscheidungstext OGH 22.04.2002 4 Ob 93/02h
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Zurückweisung von Schriftsätzen dient damit dem Zweck des Provisorialverfahrens, möglichst rasch einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren. Damit steht im Einklang, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, der gefährdeten Partei die Äußerung zu einer Gegenäußerung zuzustellen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0002103

Dokumentnummer

JJR_19890613_OGH0002_0040OB00081_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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