RS OGH 1989/6/13 4Ob72/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.1989
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Norm

UWG §1 D3c
UWG §9 B5
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007
  1. UWG § 9 heute
  2. UWG § 9 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 9 gültig von 23.07.1999 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1999
  4. UWG § 9 gültig von 23.11.1984 bis 22.07.1999

Rechtssatz

Soll eine Markenware als Preis ausgesetzt werden, dann muß sie bei ihrem Namen (= ihrer Marke) genannt werden können. In der Verwendung der Marke allein kann dann auch kein Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb (§ 1 UWG) gelegen sein; das Nachahmen fremder Zeichen fällt - soweit nicht besondere Umstände hinzutreten - nur unter § 9 UWG.Soll eine Markenware als Preis ausgesetzt werden, dann muß sie bei ihrem Namen (= ihrer Marke) genannt werden können. In der Verwendung der Marke allein kann dann auch kein Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb (Paragraph eins, UWG) gelegen sein; das Nachahmen fremder Zeichen fällt - soweit nicht besondere Umstände hinzutreten - nur unter Paragraph 9, UWG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0078257

Dokumentnummer

JJR_19890613_OGH0002_0040OB00072_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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