Norm
ABGB §1162bRechtssatz
Wurde ein auf § 20 d AO gestützter Ersatzanspruch für die ersten drei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in voller Höhe der Kündigungsentschädigung nach § 29 AngG festgestellt, bieten die Anspruchbegrenzungen nach dem IESG (insbesondere § 1 Abs 3 Z 3 IESG) keine Handhabe für eine Anrechnung des anderweitig Erworbenen. Dies gilt auch für den einen Teil der Kündigungsentschädigung nach § 29 AngG bildenden und daher mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ungekürzt fällig gewordenen Anspruch auf Ersatz für den Urlaubsanspruch, der während der ersten drei Monate der fiktiven Kündigungsfrist entstanden wäre.Wurde ein auf Paragraph 20, d AO gestützter Ersatzanspruch für die ersten drei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in voller Höhe der Kündigungsentschädigung nach Paragraph 29, AngG festgestellt, bieten die Anspruchbegrenzungen nach dem IESG (insbesondere Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, IESG) keine Handhabe für eine Anrechnung des anderweitig Erworbenen. Dies gilt auch für den einen Teil der Kündigungsentschädigung nach Paragraph 29, AngG bildenden und daher mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ungekürzt fällig gewordenen Anspruch auf Ersatz für den Urlaubsanspruch, der während der ersten drei Monate der fiktiven Kündigungsfrist entstanden wäre.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Insolvenz, Ausgleich, Zahlungsunfähigkeit, Angestellte, vorzeitige Auflösung, Ende, Schadenersatz, Ersatzpflicht, Entschädigung, Insolvenzentgeltsicherung, Einrechnung, Berechnung, Bemessung, Höhe, Umfang, Ausmaß, UrlaubsentschädigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0028569Dokumentnummer
JJR_19890614_OGH0002_009OBS00008_8900000_001