RS OGH 1989/6/14 9ObS8/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.1989
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Norm

ABGB §1162b
AngG §29 II1
AngG §29 II3
AngG §34
AO §20d
AO §32
AO §38
AO §54
UrlG §9
IESG §1 Abs3 Z3

Rechtssatz

Wurde ein auf § 20 d AO gestützter Ersatzanspruch für die ersten drei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in voller Höhe der Kündigungsentschädigung nach § 29 AngG festgestellt, bieten die Anspruchbegrenzungen nach dem IESG (insbesondere § 1 Abs 3 Z 3 IESG) keine Handhabe für eine Anrechnung des anderweitig Erworbenen. Dies gilt auch für den einen Teil der Kündigungsentschädigung nach § 29 AngG bildenden und daher mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ungekürzt fällig gewordenen Anspruch auf Ersatz für den Urlaubsanspruch, der während der ersten drei Monate der fiktiven Kündigungsfrist entstanden wäre.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Insolvenz, Ausgleich, Zahlungsunfähigkeit, Angestellte, vorzeitige Auflösung, Ende, Schadenersatz, Ersatzpflicht, Entschädigung, Insolvenzentgeltsicherung, Einrechnung, Berechnung, Bemessung, Höhe, Umfang, Ausmaß, Urlaubsentschädigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0028569

Dokumentnummer

JJR_19890614_OGH0002_009OBS00008_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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