RS OGH 1989/6/14 9ObA100/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.1989
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Norm

ABGB §914 IIIb
AngG §23 IB
  1. ABGB § 914 heute
  2. ABGB § 914 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AngG Art. 1 § 23 heute
  2. AngG Art. 1 § 23 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004
  3. AngG Art. 1 § 23 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990

Rechtssatz

Wird in einem Dienstvertrag unter Hinweis auf den Kollektivvertrag für die Angestellten der Industrie der Ausdruck "Anrechnung von Verwendungsjahren" im Zusammenhang mit der Gehaltsregelung gebraucht, dann ist damit der Umfang der Anrechnung eindeutig abgegrenzt und bedarf es nicht des ausdrücklichen Ausschlusses möglicher anderer Anrechnungsfälle, wie etwa Abfertigung. (§ 48 ASGG).Wird in einem Dienstvertrag unter Hinweis auf den Kollektivvertrag für die Angestellten der Industrie der Ausdruck "Anrechnung von Verwendungsjahren" im Zusammenhang mit der Gehaltsregelung gebraucht, dann ist damit der Umfang der Anrechnung eindeutig abgegrenzt und bedarf es nicht des ausdrücklichen Ausschlusses möglicher anderer Anrechnungsfälle, wie etwa Abfertigung. (Paragraph 48, ASGG).

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Berechnung, Dienstzeit, Vordienstzeit, Bemessung, Einrechnung, Höhe, Umfang, Ausmaß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0028404

Dokumentnummer

JJR_19890614_OGH0002_009OBA00100_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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