RS OGH 2025/9/24 9ObA62/89; 9ObA72/90; 9ObA359/98d; 8ObS6/08b; 8ObA53/09s; 8ObA8/12b; 7Ob189/12p; 7O

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Veröffentlicht am 14.06.1989
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Norm

EO §308 A
EO §308 D4
JN §1 BIa
  1. EO § 308 heute
  2. EO § 308 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 308 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 308 heute
  2. EO § 308 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 308 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Durch die Pfändung einer Forderung wird die Natur des Anspruches nicht verändert. Die Überweisung zur Einziehung berechtigt den betreibenden Gläubiger gemäß § 308 EO lediglich, die Forderung so geltend zu machen, wie sie dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner zusteht; die Rechtsstellung des Drittschuldners bleibt unverändert: Ein öffentlich-rechtlicher Anspruch wird daher durch die Pfändung und Überweisung nicht zu einem privatrechtlichen.Durch die Pfändung einer Forderung wird die Natur des Anspruches nicht verändert. Die Überweisung zur Einziehung berechtigt den betreibenden Gläubiger gemäß Paragraph 308, EO lediglich, die Forderung so geltend zu machen, wie sie dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner zusteht; die Rechtsstellung des Drittschuldners bleibt unverändert: Ein öffentlich-rechtlicher Anspruch wird daher durch die Pfändung und Überweisung nicht zu einem privatrechtlichen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0003861

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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