Norm
EO §308 ARechtssatz
Durch die Pfändung einer Forderung wird die Natur des Anspruches nicht verändert. Die Überweisung zur Einziehung berechtigt den betreibenden Gläubiger gemäß § 308 EO lediglich, die Forderung so geltend zu machen, wie sie dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner zusteht; die Rechtsstellung des Drittschuldners bleibt unverändert: Ein öffentlich-rechtlicher Anspruch wird daher durch die Pfändung und Überweisung nicht zu einem privatrechtlichen.Durch die Pfändung einer Forderung wird die Natur des Anspruches nicht verändert. Die Überweisung zur Einziehung berechtigt den betreibenden Gläubiger gemäß Paragraph 308, EO lediglich, die Forderung so geltend zu machen, wie sie dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner zusteht; die Rechtsstellung des Drittschuldners bleibt unverändert: Ein öffentlich-rechtlicher Anspruch wird daher durch die Pfändung und Überweisung nicht zu einem privatrechtlichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0003861Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.12.2025