RS OGH 1989/06/14 9ObA116/89

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Veröffentlicht am 14.06.1989
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Rechtssatz

Lag der Vereinbarung "ewigen Ruhens" ein Verzicht des Klägers auf den geltend gemachten Anspruch "auf Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses" und ein Verzicht des Beklagten auf Kostenersatz zugrunde, dann ist dieser Vergleich wegen Irrtums des Klagevertreters über die Bindungswirkung des Disziplinarerkenntnisses in der strittigen Frage der Berechtigung der Entlassung - ausgenommen den Fall der listigen Herbeiführung oder Ausnützung durch den Gegner - nicht anfechtbar.

Entscheidungstexte
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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