RS OGH 1989/6/14 9ObA114/89

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Veröffentlicht am 14.06.1989
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Norm

ABGB §863 GII
ABGB §1152 G
ABGB §1444 Db

Rechtssatz

Daraus, daß der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis bei einseitiger Kürzung der Provision nicht löste, sondern mehrere Jahre fortsetzte, kann ein Verzicht auf den ungeschmälerten Provisionsanspruch jedenfalls dann nicht erschlossen werden, wenn er die Provisionskürzung wiederholt bemängelte. ( § 48 ASGG )

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0014469

Dokumentnummer

JJR_19890614_OGH0002_009OBA00114_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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