Norm
ABGB §863 GIIRechtssatz
Daraus, daß der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis bei einseitiger Kürzung der Provision nicht löste, sondern mehrere Jahre fortsetzte, kann ein Verzicht auf den ungeschmälerten Provisionsanspruch jedenfalls dann nicht erschlossen werden, wenn er die Provisionskürzung wiederholt bemängelte. ( § 48 ASGG )
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0014469Dokumentnummer
JJR_19890614_OGH0002_009OBA00114_8900000_001