RS OGH 1993/11/24 9ObS8/89, 9ObA1032/93

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Veröffentlicht am 14.06.1989
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Rechtssatz

Ein aus § 29 Abs 1 AngG abgeleiteter Anspruch auf Urlaubsentschädigung für den während der fiktiven Kündigungsfrist entstandenen Urlaubsanspruch unterliegt der Präklusivfrist des § 34 AngG, die aber nur bezüglich der bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses fälligen Ansprüche mit diesem Zeitpunkt beginnt (Judikat 49). Darüber hinaus wird dieser Anspruch gemäß § 29 Abs 2 AngG, soweit er in den Zeitraum der ersten drei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällt, sofort fällig.Ein aus Paragraph 29, Absatz eins, AngG abgeleiteter Anspruch auf Urlaubsentschädigung für den während der fiktiven Kündigungsfrist entstandenen Urlaubsanspruch unterliegt der Präklusivfrist des Paragraph 34, AngG, die aber nur bezüglich der bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses fälligen Ansprüche mit diesem Zeitpunkt beginnt (Judikat 49). Darüber hinaus wird dieser Anspruch gemäß Paragraph 29, Absatz 2, AngG, soweit er in den Zeitraum der ersten drei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällt, sofort fällig.

Entscheidungstexte

  • RS0028710">9 ObS 8/89
    Entscheidungstext OGH 14.06.1989 9 ObS 8/89
  • 9 ObA 1032/93
    Entscheidungstext OGH 24.11.1993 9 ObA 1032/93
    Ähnlich; nur: Ein aus § 29 Abs 1 AngG abgeleiteter Anspruch auf Urlaubsentschädigung für den während der fiktiven Kündigungsfrist entstandenen Urlaubsanspruch unterliegt der Präklusivfrist des § 34 AngG. (T1) Beisatz: Hier: Urlaubsabfindung und aliquote Sonderzahlungen ausschließlich für die nach Auflösung des Dienstverhältnisses laufende fiktive Kündigungsfrist. (T2)

Schlagworte

SW: vorzeitige Auflösung, Entschädigung, Schadenersatz, Ersatzpflicht, Ersatzanspruch, Angestellte, Fallfrist, Frist, Ausschlußfrist, Geltendmachung, Ende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0028710

Dokumentnummer

JJR_19890614_OGH0002_009OBS00008_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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