RS OGH 2022/3/24 13Os49/89; 11Os32/92; 14Os122/92; 13Os117/10w; 13Os80/11f; 11Os59/14g; 15Os126/14i;

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Veröffentlicht am 15.06.1989
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Rechtssatz

"Wiederkehrend" und "fortlaufend" bedeutet nicht zeitlich unbegrenzt, sondern nur die Erstreckung über einen längeren Zeitraum (hier: drei Monate). Dabei war der Tatplan von vornherein auf drei Monate beschränkt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0092527

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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