RS OGH 1989/6/20 10ObS172/89, 10ObS378/89, 10ObS271/92, 10ObS178/94, 10ObS184/94, 10ObS2341/96d, 10O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1989
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Norm

AMFG §19 Abs1
ASVG §253d Abs1
ASVG §255
ASVG §273

Rechtssatz

Bei der Prüfung der Verweisbarkeit ist dann davon auszugehen, dass einem überwiegend in einem erlernten oder angelernten Beruf tätig gewesenen Versicherten nicht zugemutet werden kann, Kenntnisse und Fähigkeiten in einem wegen unähnlicher Ausbildung und anderer zur Ausübung erforderlicher Kenntnisse und Fähigkeiten fremden Beruf zu erwerben, weil es sich dann um die Ausbildung für einen neuen Beruf, also um eine Umschulung im Sinne des § 19 Abs 1 lit b zweiter Fall AMFG handeln würde; geht es hingegen bloß um eine Nachschulung im Sinne des § 19 Abs 1 lit b dritter Fall AMFG, so beziehen sich deren Maßnahmen nur auf die Weiterentwicklung oder Spezialisierung im bisherigen Beruf.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 172/89
    Entscheidungstext OGH 20.06.1989 10 ObS 172/89
    Veröff: SSV - NF 3/79
  • 10 ObS 378/89
    Entscheidungstext OGH 19.12.1989 10 ObS 378/89
    Vgl auch; Beisatz: Die Tätigkeit, auf die der Versicherte verwiesen wird, muß daher eine Tätigkeit in einem erlernten (angelernten) Beruf im Sinne des § 255 Abs 1 und Abs 2 ASVG sein. (T1)
  • 10 ObS 271/92
    Entscheidungstext OGH 28.01.1993 10 ObS 271/92
    Auch; Veröff: SSV - NF 7/6
  • 10 ObS 178/94
    Entscheidungstext OGH 20.09.1994 10 ObS 178/94
    Auch
  • 10 ObS 184/94
    Entscheidungstext OGH 27.09.1994 10 ObS 184/94
  • 10 ObS 2341/96d
    Entscheidungstext OGH 08.10.1996 10 ObS 2341/96d
    Vgl auch; nur: Geht es hingegen bloß um eine Nachschulung im Sinne des § 19 Abs 1 lit b dritter Fall AMFG, so beziehen sich deren Maßnahmen nur auf die Weiterentwicklung oder Spezialisierung im bisherigen Beruf. (T2)
    Beisatz: Hat ein Versicherter im Hinblick auf sein Alter noch einen wesentlichen Teil seines Berufslebens vor sich, so ist von ihm umsomehr zu fordern, sich einer zeitlich nicht sehr umfangreichen Nachschulung zu unterziehen, um sodann in der neuen Form seines erlernten Berufes weiter tätig sein zu können. (T3)
    Beisatz: Zweiter Rechtsgang zu 10 ObS 178/94. (T4)
  • 10 ObS 2339/96k
    Entscheidungstext OGH 08.10.1996 10 ObS 2339/96k
    Vgl auch; nur T2; Beisatz: Einem Versicherten ist eine Nachschulung zumutbar, um seine Kenntnisse an die sich im Verweisungsberuf ändernden Berufsanforderungen anzupassen, zumal dann, wenn eine solche Produktschulung ohnedies bloß ein Monat dauert. (T5)
  • 10 ObS 393/97k
    Entscheidungstext OGH 02.12.1997 10 ObS 393/97k
    Ähnlich
  • 10 ObS 20/98h
    Entscheidungstext OGH 09.02.1998 10 ObS 20/98h
    Ähnlich; Beisatz: Die durchschnittliche dreimonatige Einweisung in das Bestellwesen, die interne Organisation und die EDV für den Beruf eines Fachberaters ist für einen Maurer eine üblicherweise zumutbare Nachschulung. (T6)
  • 10 ObS 76/98v
    Entscheidungstext OGH 10.03.1998 10 ObS 76/98v
    Vgl auch; Beisatz: Eine innerbetriebliche Nachschulungsnotwendigkeit von 6 Monaten wird nicht als Verweisungshindernis erachtet (SSV-NF 8/84). (T7)
  • 10 ObS 140/98f
    Entscheidungstext OGH 19.05.1998 10 ObS 140/98f
    Vgl auch; Beis wie T7 nur: Eine Nachschulungsnotwendigkeit von 6 Monaten wird nicht als Verweisungshindernis erachtet. (T8)
  • 10 ObS 306/99v
    Entscheidungstext OGH 30.11.1999 10 ObS 306/99v
    Vgl auch; Beisatz: Eine Zusatzausbildung, in Form einer innerbetrieblichen Einschulung in der Dauer von vier Monaten kann zugemutet werden. (T9)
  • 10 ObS 304/00d
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 10 ObS 304/00d
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Dass der Versicherte im Falle der Ausübung des Verweisungsberufes als Angestellter tätig wäre, stellt kein Hindernis für eine Verweisung dar. (T10)
    Beisatz: Hier: Kraftfahrzeugmechaniker kann im Rahmen seines Berufsschutzes auf Tätigkeiten in facheinschlägigen Bereichen der Administration eines Kraftfahrzeugbetriebes und eines Autoverkäufers verwiesen werden. (T11)
  • 10 ObS 15/01f
    Entscheidungstext OGH 20.03.2001 10 ObS 15/01f
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T10; Beisatz: Wird durch die Schulung der Bereich des erlernten Berufes verlassen und steht der Beruf, zu dessen Ausübung die Schulung erfolgt, mit dem erlernten Beruf in keinem unmittelbaren Zusammenhang, widerspricht eine Verweisung auf diesen Beruf den Grundsätzen des Berufsschutzes. Der Versicherte ist in diesem Fall nicht gehalten, sich einer solchen Schulung zu unterziehen; er kann auf den Beruf, auf den die Schulung vorbereitet, nicht verwiesen werden. (T12)
    Beisatz: Zusatzausbildung in der Dauer von insgesamt 720 bis 900 Stunden. (T13)
  • 10 ObS 12/01i
    Entscheidungstext OGH 08.05.2001 10 ObS 12/01i
    Auch; nur T2; Beis wie T8
  • 10 ObS 365/01a
    Entscheidungstext OGH 11.12.2001 10 ObS 365/01a
    Auch; Beis wie T12 nur: Wird durch die Schulung der Bereich des erlernten Berufes verlassen und steht der Beruf, zu dessen Ausübung die Schulung erfolgt, mit dem erlernten Beruf in keinem unmittelbaren Zusammenhang, widerspricht eine Verweisung auf diesen Beruf den Grundsätzen des Berufsschutzes. (T14)
  • 10 ObS 53/02w
    Entscheidungstext OGH 26.03.2002 10 ObS 53/02w
    Auch; Beis wie T8
  • 10 ObS 127/02b
    Entscheidungstext OGH 18.06.2002 10 ObS 127/02b
    Auch; Beis wie T14; Beisatz: Es ist aber auch von einem Facharbeiter, der über alle Kenntnisse und Fähigkeiten im erlernten Beruf verfügt, zu verlangen, dass er sich einer Nachschulung zum Erwerb von Spezialkenntnissen in diesem erlernten Beruf - soweit dies nicht betriebsintern möglich ist, allenfalls im Rahmen einer beruflichen Rehabilitation- unterzieht, wenn er diesen nur noch in einer spezialisierten Form ausüben kann. Auch dann hält sich nämlich die in Frage kommende Tätigkeit im Rahmen des erlernten Berufs, der aufgrund der Nachschulung in einer qualifizierten Form ausgeübt wird. (T15)
    Beisatz: Die Notwendigkeit einer betriebsinternen Einschulung eines qualifizierten Facharbeiters in die Tätigkeit als Fachmarktberater in der Dauer von ca 3Monaten ist kein Verweisungshindernis. (T16)
  • 10 ObS 179/02z
    Entscheidungstext OGH 18.07.2002 10 ObS 179/02z
    Auch; nur: Bei der Prüfung der Verweisbarkeit ist dann davon auszugehen, daß einem überwiegend in einem erlernten oder angelernten Beruf tätig gewesenen Versicherten nicht zugemutet werden kann, Kenntnisse und Fähigkeiten in einem wegen unähnlicher Ausbildung und anderer zur Ausübung erforderlicher Kenntnisse und Fähigkeiten fremden Beruf zu erwerben, weil es sich dann um die Ausbildung für einen neuen Beruf handeln würde. (T17)
    Beis wie T14, Beis wie T15; Beis wie T16
  • 10 ObS 194/02f
    Entscheidungstext OGH 23.07.2002 10 ObS 194/02f
    Auch; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T16
  • 10 ObS 231/02x
    Entscheidungstext OGH 12.11.2002 10 ObS 231/02x
    Vgl auch; Beisatz: Die zu § 255 ASVG entwickelte Judikatur, wonach sich eine halbjährige Zusatzausbildung im Rahmen dessen hält, was von einem versicherten Dienstnehmer als Nach- und nicht als Umschulung zugemutet werden könne, vor allem wenn sie innerbetrieblich erfolge, kann nicht auf den Tätigkeitsschutz nach § 253d ASVG übertragen werden, da dieser damit ausgehöhlt würde. (T18)
  • 10 ObS 69/07f
    Entscheidungstext OGH 26.06.2007 10 ObS 69/07f
    Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Fall des § 133 Abs 2 GSVG - Umschulung, deren Mindestdauer ein Jahr beträgt, ist unzumutbar. (T19)
  • 10 ObS 51/10p
    Entscheidungstext OGH 13.04.2010 10 ObS 51/10p
    Auch; Beisatz: Es ist ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 255 Abs 1 und 2 ASVG, dass eine betriebsinterne Zusatzausbildung von sechs Wochen bis drei Monaten sich im Rahmen dessen hält, was einem versicherten Dienstnehmer als Nach- und nicht als Umschulung zugemutet werden kann. (T20)
  • 10 ObS 32/11w
    Entscheidungstext OGH 29.03.2011 10 ObS 32/11w
  • 10 ObS 18/12p
    Entscheidungstext OGH 05.06.2012 10 ObS 18/12p
    Vgl; Beis wie T11
  • 10 ObS 15/15a
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 10 ObS 15/15a
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Verweisung auf Kundenberater in einem Kfz?Betrieb. (T21)
  • 10 ObS 146/14i
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 10 ObS 146/14i
    Auch; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Überschreitet die beim jeweiligen Versicherten konkret erforderliche Nachschulung die Dauer von sechs Monaten, ist sie unzumutbar. (T22)
  • 10 ObS 13/16h
    Entscheidungstext OGH 22.02.2016 10 ObS 13/16h
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T7
  • 10 ObS 5/16g
    Entscheidungstext OGH 11.10.2016 10 ObS 5/16g
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T20; Beis ähnlich wie T22
  • 10 ObS 91/21m
    Entscheidungstext OGH 29.07.2021 10 ObS 91/21m
    Beis wie T22

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0050891

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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