Norm
ABGB §1327 bRechtssatz
Die Begräbniskosten sind demjenigen zu ersetzen, der sie zu tragen verpflichtet ist oder sie tatsächlich getragen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0031439Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.04.2019