RS OGH 1989/6/20 2Ob22/89, 1Ob282/00b, 2Ob48/16x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1989
beobachten
merken

Norm

ABGB §1327 b

Rechtssatz

Die Begräbniskosten sind demjenigen zu ersetzen, der sie zu tragen verpflichtet ist oder sie tatsächlich getragen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0031439

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten