RS OGH 1989/6/20 10ObS189/89

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Veröffentlicht am 20.06.1989
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Norm

ASGG §40

Rechtssatz

Ein Rechtsanwaltsanwärter kann dem vertretungsbefugten Personenkreis nicht zugezählt werden und ist daher im Rechtsmittelverfahren - im Verfahren erster Instanz kann der Vorsitzende gemäß § 40 Abs 2 Z 4 auch jede andere geeignete Person zur Vertretung zulassen - nicht zur Vertretung berechtigt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085610

Dokumentnummer

JJR_19890620_OGH0002_010OBS00189_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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