Norm
MuttSchG §3 Abs3Rechtssatz
Beim Beschäftigungsverbot des § 3 Abs 3 MuttSchG handelt es sich um ein individuelles, auf den arbeitsvertraglichen Tätigkeitsbereich bezogenes Beschäftigungsverbot; es richtet sich gegen den Dienstgeber und nicht gegen die werdende Mutter, in deren Belieben es steht, es durch Vorlage des ärztlichen Zeugnisses wirksam werden zu lassen.Beim Beschäftigungsverbot des Paragraph 3, Absatz 3, MuttSchG handelt es sich um ein individuelles, auf den arbeitsvertraglichen Tätigkeitsbereich bezogenes Beschäftigungsverbot; es richtet sich gegen den Dienstgeber und nicht gegen die werdende Mutter, in deren Belieben es steht, es durch Vorlage des ärztlichen Zeugnisses wirksam werden zu lassen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0070675Im RIS seit
20.06.1989Zuletzt aktualisiert am
07.01.2025