RS OGH 2024/11/19 10ObS17/88; 10ObS85/24h

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Veröffentlicht am 20.06.1989
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Norm

MuttSchG §3 Abs3

Rechtssatz

Beim Beschäftigungsverbot des § 3 Abs 3 MuttSchG handelt es sich um ein individuelles, auf den arbeitsvertraglichen Tätigkeitsbereich bezogenes Beschäftigungsverbot; es richtet sich gegen den Dienstgeber und nicht gegen die werdende Mutter, in deren Belieben es steht, es durch Vorlage des ärztlichen Zeugnisses wirksam werden zu lassen.Beim Beschäftigungsverbot des Paragraph 3, Absatz 3, MuttSchG handelt es sich um ein individuelles, auf den arbeitsvertraglichen Tätigkeitsbereich bezogenes Beschäftigungsverbot; es richtet sich gegen den Dienstgeber und nicht gegen die werdende Mutter, in deren Belieben es steht, es durch Vorlage des ärztlichen Zeugnisses wirksam werden zu lassen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0070675

Im RIS seit

20.06.1989

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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