RS OGH 1989/6/20 5Ob559/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1989
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Norm

ABGB §863 CV
ABGB §863 FIII
MRG §45
  1. ABGB § 863 heute
  2. ABGB § 863 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 863 heute
  2. ABGB § 863 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. MRG § 45 heute
  2. MRG § 45 gültig ab 01.10.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  3. MRG § 45 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  4. MRG § 45 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. MRG § 45 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  6. MRG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  7. MRG § 45 gültig von 01.03.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  8. MRG § 45 gültig von 01.01.1986 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 559/1985

Rechtssatz

Aus der Vorschreibung des Kategoriemietzinses anstelle des zusätzlich zum bisher entrichteten Hauptmietzins begehrten Erhaltungs- ( und Verbesserungs- ) Beitrages kann nicht auf einen Verzicht auf die Einhebung des Erhaltungs- ( und Verbesserungs- ) Beitrages geschlossen werden. Bei Überlegung aller Umstände sowie bei Berücksichtigung der im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ( § 863 ABGB ) ist dies vielmehr so zu deuten, daß - auch vom Empfängerhorizont des Mieters aus erkennbar - im Falle der rechtsunwirksamkeit des auf die Zinsanpassungsklausel gestützten einseitigen Hauptmietzinserhöhungsbegehrens weiterhin neben dem bisher entrichteten Hauptmietzins der ( einseitig forderbare ) Erhaltungs- ( und Verbesserungs- ) Beitrag geschuldet sein sollte.Aus der Vorschreibung des Kategoriemietzinses anstelle des zusätzlich zum bisher entrichteten Hauptmietzins begehrten Erhaltungs- ( und Verbesserungs- ) Beitrages kann nicht auf einen Verzicht auf die Einhebung des Erhaltungs- ( und Verbesserungs- ) Beitrages geschlossen werden. Bei Überlegung aller Umstände sowie bei Berücksichtigung der im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ( Paragraph 863, ABGB ) ist dies vielmehr so zu deuten, daß - auch vom Empfängerhorizont des Mieters aus erkennbar - im Falle der rechtsunwirksamkeit des auf die Zinsanpassungsklausel gestützten einseitigen Hauptmietzinserhöhungsbegehrens weiterhin neben dem bisher entrichteten Hauptmietzins der ( einseitig forderbare ) Erhaltungs- ( und Verbesserungs- ) Beitrag geschuldet sein sollte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0014204

Dokumentnummer

JJR_19890620_OGH0002_0050OB00559_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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