RS OGH 1989/6/21 14Os34/89

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Veröffentlicht am 21.06.1989
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Norm

StPO §344
  1. StPO § 344 heute
  2. StPO § 344 gültig ab 01.01.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  3. StPO § 344 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Die Nichtigkeitsbeschwerde darf sich nur gegen das Urteil richten, wogegen der Wahrspruch als solcher - abgesehen von § 345 Abs 1 Z 9 StPO - nicht bekämpft werden kann.Die Nichtigkeitsbeschwerde darf sich nur gegen das Urteil richten, wogegen der Wahrspruch als solcher - abgesehen von Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 9, StPO - nicht bekämpft werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0100810

Dokumentnummer

JJR_19890621_OGH0002_0140OS00034_8900000_009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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