RS OGH 1989/6/21 14Os34/89

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Veröffentlicht am 21.06.1989
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Norm

StGB §280 Abs1

Rechtssatz

Von den Kampfmitteln werden im Gesetz "Waffen" und "Schießbedarf" bloß beispielhaft hervorgehoben. Tatbestandsobjekt ist somit der Vorrat - also eine Mehrzahl von Kampfmitteln -, nicht aber (bloß) eine artgleiche Sammlung von entweder Waffen oder Schießbedarf oder anderen Kampfmitteln.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0095974

Dokumentnummer

JJR_19890621_OGH0002_0140OS00034_8900000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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