RS OGH 1989/6/21 14Os22/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.1989
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Norm

MRK Art6 Abs3 litc IV3a
StGB §295

Rechtssatz

Selbst wenn es sich bei der Unterdrückung eines in einem Strafverfahren bedeutsamen Beweismittel durch den Verdächtigen (Beschuldigten/Angeklagten) um einen Fall der (sachlichen) Selbstbegünstigung handelt, so bleibt diese nur dann straflos, wenn der Täter über das Beweismittel allein verfügungsberechtigt ist. Diese Einschränkung der Straflosigkeit einer Selbstbegünstigung steht in keinem Gegensatz zu den Grundsätzen eines fairen Verfahrens, zumal diese über die den Verdächtigen (Beschuldigten/Angeklagten) garantierten Rechte (Art 6 MRK) hinaus die Interessen der Rechtspflege (vgl Art 6 Abs 1, Abs 3 lit c MRK) im Sinne einer Verwirklichung des staatlichen Strafanspruches als (unbestrittenes) subjektives Recht des Staates unberührt lassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0074749

Dokumentnummer

JJR_19890621_OGH0002_0140OS00022_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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