Norm
GewO 1973 §5 Z1Rechtssatz
Das Gewerbe des Handels mit Waren aller Art (§ 103 Abs 1 lit b Z 25 GewO) ist ein Anmeldungsgewerbe im Sinne des § 5 Z 1 GewO in der Form eines gebundenen Gewerbes gemäß § 6 Z 2 GewO. Bei Anmeldungsgewerben wird die Gewerbeberechtigung, nämlich das Recht, das angemeldete Gewerbe auszuüben, durch die Gewerbeanmeldung begründet. eine derartige Anmeldung ist sowohl für die Hauptbetriebsstätte (§ 5 Z 1 und § 38 Abs 1 GewO) als auch für jede weitere Betriebsstätte (§ 46 Abs 3 GewO) erforderlich. Sowohl die Gewerbeanmeldung selbst als auch die Anzeige gemäß § 46 Abs 3 GewO wirken konstitutiv; sie sind also, falls die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes in der Betriebsstätte, auf die sich die Anmeldung bezieht, gegeben sind, rechtsbegründend und keine bloßen Ordnungsvorschriften.Das Gewerbe des Handels mit Waren aller Art (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 25, GewO) ist ein Anmeldungsgewerbe im Sinne des Paragraph 5, Ziffer eins, GewO in der Form eines gebundenen Gewerbes gemäß Paragraph 6, Ziffer 2, GewO. Bei Anmeldungsgewerben wird die Gewerbeberechtigung, nämlich das Recht, das angemeldete Gewerbe auszuüben, durch die Gewerbeanmeldung begründet. eine derartige Anmeldung ist sowohl für die Hauptbetriebsstätte (Paragraph 5, Ziffer eins und Paragraph 38, Absatz eins, GewO) als auch für jede weitere Betriebsstätte (Paragraph 46, Absatz 3, GewO) erforderlich. Sowohl die Gewerbeanmeldung selbst als auch die Anzeige gemäß Paragraph 46, Absatz 3, GewO wirken konstitutiv; sie sind also, falls die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes in der Betriebsstätte, auf die sich die Anmeldung bezieht, gegeben sind, rechtsbegründend und keine bloßen Ordnungsvorschriften.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0060578Dokumentnummer
JJR_19890627_OGH0002_0040OB00058_8900000_001